Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Umarbeitung und zum Ankauf edelmetallhaltiger Materialien.

1. Ausschließliche Geltung

Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sowohl für Einkaufs- als auch für Umarbeitungsverträge. Die vorbehaltlose Annahme von Waren, Erbringung von Dienstleistungen oder Entgegennahme von Zahlungen bedeutet keine Anerkenntnis abweichender Bestimmungen.

 

2. Angebote und Vertrag

Angebote sind nach Ablauf der Angebotsbindefrist stets freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Änderungen, Ergänzungen oder die Aufhebung eines Vertrages oder dieser Bedingungen werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam. Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers nach Vertragsabschluss sind nur wirksam, sofern sie schriftlich erfolgen. In jedem Falle wird zwischen beiden Parteien vereinbart, in welcher Form Metalle zurückgeliefert bzw. ob und zu welchen Preisen sie angekauft werden. In Angeboten und Verträgen nennen wir die Rücklieferungs-bzw. Ankaufsfristen. Sollte diese nicht explizit ausgewiesen sein, gilt ab dem Angebotsdatum eine Frist von 6 Monate.

 

3. Preise

Angebotspreise sind Nettopreise. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils geltenden Höhe zusätzlich berechnet. Gleiches gilt für alle vereinbarten Nebenkosten wie z.B. Verpackung, Versicherung, Fracht, Rollgeld o.ä.. Der Auftragnehmer behält sich eine Erhöhung der im Angebot genannten Preise sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen vor, sollten Materialeigenschaften, die bei der Angebotslegung bzw. bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren, besonderen Aufwand erfordern. Bei Ankauf der Metalle werden die zum Zeitpunkt des Ankaufs gültigen Preise berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

4. Material

Das angelieferte Material muss für die Verarbeitung und Probenahme geeignet und frei von schädlichen Bestandteilen wie beispielsweise Chlor, Brom, Fluor, Quecksilber, Arsen, Tellur, Zyanide, Kohlenstoff, Kohlenwasserstoff etc. sein. Bei Überschreitung der zulässigen Limits fallen zusätzliche Kosten gemäß Störstoffliste an. Des Weiteren versichert der Auftraggeber, dass das von ihm zu liefernde Material frei von Radioaktivität ist und normale sowohl chemische als auch physikalische Eigenschaften aufweist.

 

5. Anlieferung

Für die Umarbeitung angelieferter Materialien gelten das europäische und deutsche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Der Auftraggeber ist verpflichtet die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Der Auftragnehmer übernimmt kein Material zur Abfallbeseitigung. Die Sendungen vom Auftraggeber sind rechtzeitig, spätestens bei Warenabgang zu avisieren. Das Umarbeitungsmaterial muss sachgemäß und unter Berücksichtigung unserer evtl. erteilten Anweisungen verpackt und gekennzeichnet sein. Ebenso muss die Sicherheit sowohl beim Transport als auch während des Be- und Entladens gewährleistet sein. Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr der Anlieferung in unser Werk 63741 Aschaffenburg, Germanenstraße 1. Grundsätzlich gehen Steuern, Zölle und sonstige Abgaben die für Lieferungen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Waren und Dokumente erhoben werden zu Lasten des Auftraggebers.

 

6. Verwiegung, Probenahme und Abrechnung

Verwiegung, Probenahme und Präparation werden für den Auftraggeber verbindlich von RECOM durchgeführt. Der Auftraggeber hat das Recht, sich dabei durch einen neutralen, sachverständigen Probenehmer auf seine Kosten vertreten zu lassen. Dieser ist vor Ankunft der Sendung zu benennen, der Termin der Probenahme ist unter den Parteien zu vereinbaren. Ist der Probenehmer zum vereinbarten Termin nicht erschienen oder hat der Auftraggeber bis zum Eingang der Sendung keinen Probenehmer als seinen Vertreter benannt, werden diese Arbeiten treuhänderisch durch den Auftragnehmer durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt auf den vom Auftragnehmer ermittelten Gewichten und Gehalten. Widerspruch ist nur schriftlich und innerhalb von 14 Tagen, gerechnet vom 3. Tag nach Abrechnungsdatum, einlegbar. Entsprechendes Probematerial hält der Auftragnehmer solange reserviert.

 

7. Eigentum und Haftung

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er Miteigentümer des nach abgeschlossener Bemusterung und ggf. erfolgter Rückstellprobe mit anderen Materialien vermischten und verbundenen Materials wird. Das Eigentumsrecht des Auftraggebers an dem gelieferten Material erlischt spätestens mit der Erfüllung des Rücklieferanspruchs oder der Vergütung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer berechtigt, das Alleineigentum des Auftraggebers durch Aussonderung wieder herzustellen.

Durch den Auftragnehmer verursachte unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der angelieferten Materialien sowie im Falle von Leistungsverzug oder nicht erbrachter Leistungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, ist die Haftung auf den Rechnungswert der jeweils betroffenen Ware oder Dienstleistung, auch für den Fall gemäß § 635 BGB, begrenzt. Die Haftung für Schäden und Verluste gegenüber dem Auftraggeber ist generell auf den vorhersehbaren Schaden und nur in Fällen groben Verschuldens beschränkt.

 

8. Höhere Gewalt

In Fällen höherer Gewalt ruhen die Regelungen und Verpflichtungen aus dem Vertrag je nach Umfang der Behinderung ganz oder teilweise für die Dauer der höheren Gewalt. Die Aussetzung gilt während dieser Zeit ebenfalls für Kursperioden bzw. Preisfestlegungen / Fixierungen sowie Rücklieferungen. Beruft sich eine Partei auf eine Form höherer Gewalt und dauert dieser Zustand mehr als 90 aufeinanderfolgende Tage an, so steht aufgrund des Leistungsverzugs dem jeweils anderen Vertragspartner das Recht zu, vom Vertrag zurück zu treten.

 

9. Rechnungsabschlüsse, Saldenbestätigung, Kontoauszüge

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Rechnungen, Gutschriften, Saldenbestätigungen, Abrechnungen, Kontoauszüge usw. auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Einsprüche sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang schriftlich geltend zu machen. Unterlassene rechtzeitige Einwendung gilt als Anerkennung. Ausgenommen davon sind gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei begründeten Einsprüchen nach Fristablauf.

 

10. Berechnung, Zahlung, Aufrechnung

Mit Zugang der Abrechnung beim Auftraggeber werden die berechneten Preise fällig. Der Auftragnehmer behält sich vor, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen in Höhe des Umarbeitungspreises zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Ansprüche aus der Umarbeitungsleistung gefährden. Dieses Verlangen ist schriftlich an den Auftraggeber zu richten. Leistet der Auftraggeber nicht innerhalb einer Woche Vorauszahlung bzw. Sicherheit, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine entsprechende Menge Metall als Sicherheit zurückzuhalten oder ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an den Auftragnehmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht insoweit zu, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

 

11. Edelmetallhandel und Edelmetallüberweisungsverkehr

Der Geschäftsverkehr mit Edelmetallen erfolgt mittels Gewichtskonten. Bei Verkauf von Edelmetallen des Kontoinhabers an RECOM wird der Eigentumsübergang mit der Buchung auf dem jeweiligen Gewichtskonto vollzogen. Telefonische Kundenaufträge werden durch das Einverständnis des Auftragnehmers verbindlich. Den aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen oder Irrtümern im telefonischen Kundenverkehr oder mit Dritten resultierenden Schaden trägt der Auftraggeber, sofern ein Verschulden des Auftragnehmers auszuschließen ist.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Aschaffenburg. RECOM ist ebenfalls berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

 

13. Sonstige Bestimmungen

Für den Vertrag gilt unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN- Kaufrechts ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sollten e inzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.