Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zur Umarbeitung und zum Ankauf edelmetallhaltiger Materialien.

1. Geltungsbereich

Es gelten, sofern nicht ausdrücklich anders schriftlich vereinbart, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Geschäftsbeziehungen. Die Annahme von Dienstleistungen oder Waren oder Zahlungen bedeutet nicht die Zustimmung zu abweichenden Bedingungen.

2. Vertragsabschluss

Ein Vertrag kommt nur durch unsere schriftliche Bestätigung zustande. Änderungen oder Ergänzungen benötigen unsere schriftliche Zustimmung.

3. Preise und Zahlungen

Auf unserem Angebot angegebene Preise sind Nettopreise. Zusätzliche Kosten wie Verpackung, Versicherung und Fracht werden gesondert berechnet. Der Auftragnehmer behält sich eine Erhöhung der im Angebot genannten Preise sowie eine Verlängerung der Rücklieferungs-/Ankaufsfristen vor, sollten Materialeigenschaften, die bei der Angebotslegung bzw. bei Vertragsabschluss noch nicht bekannt waren, besonderen Aufwand erfordern.

4. Materialanlieferung und -annahme

Für die Umarbeitung aller angelieferten Materialien gilt das europäische und deutsche Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz. Radioaktive und quecksilberhaltige Materialien werden nicht angenommen. Die Sendungen sind uns vorab in Bezug auf Anlieferdatum, Transportart, Verpackung, Gewicht und AVV-Nummer zu avisieren. Alle Materialien müssen sachgemäß und abfallrechtlich konform und ggf. nach unseren erteilten Anweisungen verpackt und gekennzeichnet sein. Entsprechende Lieferpapiere inkl. folgender Angaben müssen der Sendung beigefügt werden:

  • Lieferschein- und ggf. Auftragsnummer
  • Namen und Anschrift des Absenders und des Empfängers
  • Versand- und Lieferdatum
  • Menge, Art und Bezeichnung der gelieferten Ware (ggf. aufgeschlüsselt nach Teillieferungen)
  • AVV-Nummer jeder einzelnen Position

Die Anlieferung gefährlicher oder mit schädlichen Bestandteilen  kontaminierter Materialien ist nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung möglich. Der Auftraggeber haftet bei Verstoß gegen diese Regelung.

5. Lieferung und Transport

Falls keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Anlieferung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers an unser Werk in 63741 Aschaffenburg, Germanenstraße 1 oder an einen anderen, von uns angegebenen Ort.

6. Verwiegung, Probenahme und Abrechnung

Verwiegung, Probenahme und Präparation werden für den Auftraggeber verbindlich von RECOM durchgeführt. Gemäß Abstimmung mit RECOM kann sich der Auftraggeber dabei durch einen neutralen, sachverständigen Probenehmer auf seine Kosten vertreten lassen. Dieser ist vor Ankunft der Sendung zu benennen. Der Termin zur Verarbeitung ist unter den Parteien zu vereinbaren. Ist der Probenehmer zum vereinbarten Termin nicht erschienen oder hat der Auftraggeber bis zum Eingang der Sendung keinen Probenehmer als seinen Vertreter benannt, werden diese Arbeiten treuhänderisch durch RECOM durchgeführt. Die Abrechnung erfolgt auf den von RECOM ermittelten Gewichten und analytisch ermittelten Metallgehalten. Originale Reservemuster je Los hält RECOM bis zu 6 Monate nach erfolgter Metallabrechnung reserviert.

7. Eigentum und Haftung

Dem Auftraggeber ist bekannt, dass er Miteigentümer des nach abgeschlossener Bemusterung und ggf. erfolgter Rückstellprobe mit anderen Materialien vermischten und verbundenen Materials wird. Das Eigentumsrecht des Auftraggebers an dem gelieferten Material erlischt spätestens mit der Erfüllung des Rücklieferanspruchs oder der Vergütung. Reklamiert der Auftraggeber die seitens RECOM übermittelte Eingangsbestätigung nicht innerhalb eines Werktages, so erlischt der Rücklieferanspruch der gelieferten Materialien. Bis zu diesem Zeitpunkt ist RECOM berechtigt, das Alleineigentum des Auftraggebers durch Aussonderung wiederherzustellen.

Der Auftraggeber trägt die Kosten und die Gefahr für den Rücktransport.

Durch den Auftragnehmer verursachte unsachgemäße Behandlung oder Lagerung der angelieferten Materialien sowie im Falle von Leistungsverzug oder nicht erbrachter Leistungen, die durch den Auftragnehmer zu vertreten sind, ist die Haftung auf den Rechnungswert der jeweils betroffenen Ware oder Dienstleistung, auch für den Fall gemäß § 635 BGB, begrenzt. Die Haftung für Schäden und Verluste gegenüber dem Auftraggeber ist generell auf den vorhersehbaren Schaden und nur in Fällen groben Verschuldens beschränkt.

8. Höhere Gewalt

Bei höherer Gewalt können die Rechte und Verpflichtungen aus dem Vertrag vorübergehend ausgesetzt werden. Dauert dieser Zustand länger als 90 Tage, haben beide Parteien das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

9. Rechnungs- und Kontoklärung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Rechnungen und Kontomitteilungen auf Richtigkeit zu prüfen. Beanstandungen sind innerhalb von 6 Werktagen schriftlich vorzubringen.

10. Zahlungsbedingungen

RECOM behält sich vor, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen in Höhe des Umarbeitungspreises zu verlangen, wenn nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, welche die Ansprüche aus der Umarbeitungsleistung gefährden. Der Auftraggeber ist mit einem Vorlauf von sieben Werktagen schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen. Leistet der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist Vorauszahlung bzw. Sicherheit, ist RECOM berechtigt, eine entsprechende Menge Metall als Sicherheit zurückzuhalten oder ohne weitere Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber hat ein Aufrechnungsrecht nur dann, wenn die Gegenansprüche an den Auftragnehmer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach unstrittig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht insoweit zu, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11. Geschäftsverkehr

Der Handel mit Edelmetallen erfolgt über Metallkonten. Bei Verkauf von Edelmetallen des Kontoinhabers an RECOM wird der Eigentumsübergang mit Zahlung des Rechnungsbetrages und der Buchung auf dem jeweiligen Metallkonto vollzogen. Telefonische Aufträge werden erst mit einer schriftlichen Bestätigung seitens RECOM bindend. Den aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen oder Irrtümern im telefonischen Kundenverkehr oder mit Dritten resultierenden Schaden trägt der Auftraggeber, sofern ein Verschulden von RECOM auszuschließen ist.

12. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Aschaffenburg.

13. Rechtswirksamkeit

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen erhalten.